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das LEXIKON


Aktions-AG
Um sich mit allen Themen rund um ver.di den Tarifvertrag zu beschäftigen, ist neben der gewählten Tarifkommission die so genannte Aktions-AG entstanden. Die Ideen, was hier geplant und getan werden kann, sind so vielfältig, dass jedes Mitglied sich einbringen und mitmachen kann.

Es geht um Zusammenhalt, um Motivierung, um Wissensstandvermittlung und vieles mehr, das uns hilft, unser gemeinsames Ziel auch gemeinsam zu erreichen, nämlich den Tarifvertrag. Postkarten entwerfen und verschicken, zum Kuchenessen einladen, Stammtische organisieren, das Gründen und Betreiben von Netzwerken, Unterschriftensammlungen im wahrsten Sinne des Wortes anzetteln, thematische Gespräche führen, Handy-Werbefilmchen drehen oder gar Songs schreiben und gemeinsam singen, all das und viel mehr ist denkbar, um die passende Stimmung zu schaffen und einen breiten Weg zu bahnen, sodass wir hinkommen, wo wir hinwollen! Und alle können dazu ihren ihnen eigenen Beitrag leisten.

Die Aktions-AG trifft sich regelmäßig alle zwei bis drei Wochen. Termine sind im Kalender erfasst oder freundlicherweise über den Betriebsrat erfahrbar.

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Annahmeverzug (AV)
Annahmeverzug wird hier als ein Begriff des Arbeitsrechts gebraucht und ist in § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Wenn Arbeitnehmer sich zur Arbeit zur Verfügung stellen, der Arbeitgeber ihnen aber keine Arbeit bieten kann, dann ist der Arbeitgeber im Annahmeverzug. Das Gesetz schreibt vor, dass die Arbeitnehmer in solch einem Fall nicht verpflichtet sind, ihre Arbeitsstunden zu einem anderen Zeitpunkt abzuleisten, dass sie aber dennoch bezahlt werden müssen und alle Rechte behalten, als hätten sie gearbeitet.

Annahmeverzug betrifft den Arbeitgeber, denn dieser nimmt die Arbeitsleistung nicht an, obwohl er in der Pflicht ist, den Arbeitnehmern ihre vertragliche Arbeit zuzuweisen. Dabei spielt es keine Rolle, warum er seiner Pflicht nicht nachkommt. Um ihre Arbeitsleistung anzubieten, müssen die Arbeitnehmer nicht einmal vor Ort erscheinen oder anrufen. Ihre Leistungsbereitschaft setzt das Gesetz voraus.

Zur konkreten Situation des Annahmeverzugs im CeBeeF siehe Verspringerung.

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Arbeitszeitkonto
(auch: Arbeitszeitkorridor; auch: Soll-Arbeitszeit)
Nach TVÖD §10 des Allgemeinen Teils ist geregelt, dass durch Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto dann eingerichtet wird, wenn nach § 6 ein so genannter wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von maximal 45 Stunden vereinbart ist und die in diesem Rahmen mehr geleisteten Stunden Zeitrahmen der mit den jeweiligen Arbeitnehmern vereinbarten wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit (die als Jahresdurchschnitt ermittelt wird) ausgeglichen werden können. Das Arbeitszeitkonto sammelt also zusätzlich geleistete Arbeitsstunden und dient der Überprüfung von Gleitzeiten.

Für den CeBeef heißt das, die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenstundenzahl und die sich danach zu berechende jährliche Soll-Arbeitszeit werden im Arbeitszeitkonto als eben dieses Soll verbucht. Im Rahmen des Jahresausgleichszeitraums leisten die Arbeitnehmer ihre Stunden ab, die vom Soll abzogen, also dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Werden mehr Stunden abgeleistet, sinkt der Sollstundenanteil entsprechend schneller. 

Problematisch wird die Regelung im Falle des Annahmeverzugs. Laut BGB dürfen nämlich  Arbeitnehmern dadurch keine Nachteile entstehen. Nicht geleistete Stunden müssen demnach trotzdem gutgeschrieben werden, genau so als wäre eine Arbeitskraft erkrankt. 

Ungleichmäßig verteilte Arbeitszeit darf sich nämlich laut Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00) auch nicht negativ auf die erkrankte Person auswirken. Längere Schichten, die durch Krankheit ausfallen, müssen entsprechend gutgeschrieben werden. Andere betriebliche Regelungen bedeuten einen Verstoß gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz (Lohnausfallprinzip § 4 Abs. 1).

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Assistenz und Pflege
(auch: AAP; siehe auch: Helferin)
Zunächst einmal steht die Abkürzung AAP für "Abteilung Assistenz und Pflege". Diese Abteilung bietet ganz allgemein Dienstleitungen in der integrativen Schwerstbehindertenbetreuung.

Was die Vorgesetzten unter Assistenz und Pflege verstehen, liest sich, in Anlehnung an die Ziele des CeBeeF e.V. (s. Club Behinderter und ihrer Freunde), wie folgt: "Wir im CeBeeF schaffen Voraussetzungen für eine selbst bestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen. (...) Der Schwerpunkt unserer Arbeit ist, die Selbständigkeit und die Integration behinderter und pflegebedürftiger Menschen durch Beratung und ambulante Dienste zu unterstützen. Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind ebenso individuell wie die Bedürfnisse von Menschen ohne Behinderungen. Wir entwickeln daher personenbezogene und bedarfsorientierte Hilfsangebote." (S. Marschütz, O. Knuf, Grundlagen der Assistenz und Pflege im CeBeeF, 2009)

Auf der Webseite des CeBeeF e.V. heißt es in Ergänzung dazu: "Wir arbeiten in der Behindertenhilfe mit erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern", die wiederum "von examinierten Pflegefachkräften fachlich angeleitet und unterstützt" werden. Damit soll den Kundinnen und Kunden des CeBeeF "größtmögliche Gestaltungsfreiheit (...) und eine qualitativ hochwertige Unterstützung" zugesichert werden. (http://www.cebeef.com/index.php?menuid=20; 07.07.2011)

Die Arbeit verrichten so genannte Helferinnen und Helfer. In ihrer Kleingruppe einsatztechnisch koordiniert, fahren sie in verabredetem Wechsel an die jeweiligen Arbeitsplätze, d.h. in die jeweiligen Wohnstätten von Kundinnen und Kunden.

Und wie sieht das in Ideal in der Praxis aus? In ihrer Tätigkeitsbeschreibung formulierte die ver.di-Arbeitsgruppe AAP, dass sich das Bemühen um "Erlangung und/oder Aufrechterhaltung der selbständigen Lebensführung (der) KundInnen in einer selbst gewählten Umgebung, im Spannungsfeld zwischen Qualitätsanforderungen gemäß Sozialgesetzgebung und anderen relevanten Richtlinien, Wünschen und Bedürfnissen der KundInnen, (sowie der) Gesundheitserhaltung und -förderung während der Freizeit, beim Studium und/oder (am) Arbeitsplatz" abspielt.

Zur dafür notwendigen Koordinierung "aller Arbeitsabläufe und -bereiche mit Übernahme der Verantwortung für lebensnotwendige Maßnahmen" gehört somit das "Erkennen von Handlungsbedarfen zur Gesundheitserhaltung und -förderung der KundInnen und Motivierung zur Aktivität" und darüber hinaus "permanente Aushandlungsprozesse im Spannungsfeld zwischen Selbst- und Fremdbestimmung der KundInnen" zu deren besonderem Wohl. Dies alles natürlich in "Absprache mit den Vorgesetzten und Abstimmung eines Umsetzungsplans".

"Hohe psychische und physische Belastungen" werden dabei unter anderem verursacht durch "Wechselschichten und zeitliche Flexibilitätsansprüche", durch "isoliertes Arbeiten an dezentralen Arbeitsplätzen", durch "Arbeiten in überhitzten Räumen" oder in Gegenwart von "ansteckenden Krankheiten".  Erwartet werden breit gestreute Kenntnisse z.B. von Haushalt, Lebensmitteln und deren Zubereitung, Hygienevorschriften, Umgang mit Gefahrstoffen, Hilfsmitteln, Haustierversorgung, Gartenarbeit und Pflanzenkunde sowie ein grundlegendes psychologisches, pflegerisches und medizinisches Wissen z.B. über Wundversorgung, Diabetes,  Dekubitus und schließlich den physischen und psychischen Allgemeinzustand der Assistenznehmer.

Die tatsächlichen Dienstleistungen sind also so individuell wie Menschen es sind. Sehr vielfältige Kompetenzen sind somit notwendig für die "Unterstützung der KundInnen bei (der) Verrichtung des täglichen Lebens" und die "verantwortliche Führung eines fremden Haushalts". (Protokoll der 9. Sitzung der AAP-Tarifgruppe vom 31.01.2011)   

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Assistenzbetriebe Berlin
Zu den Berliner Assistenzbetrieben gehören der ambulante dienste e.V. und die Lebenswege gGmbH. Die ver.di-Mitglieder dieser beiden Unternehmen haben eine übergreifende ver.di-Betriebsgruppe gegründet, um, genau wie die BG.CBF, einen Tarifvertrag auszuhandeln.

Ein weiser Schritt, sich unternehmenübergreifend zusammenzuschließen, um den jenseits aller Konkurrenz gemeinsam die Lohnforderung zu etablieren. Die CeBeeFler stehen also nicht allein; nicht nur in Berlin, auch in anderen Großstädten, wo sich ambulante Pflege in größeren Unternehmen formiert hat, ist das Thema Tariflohn auf dem Tisch.

Mehr Informationen beiten die Links zu den Fleyern und die Buttons unterhalb der Navigation, welche auf die Webseiten der ver.di-Gruppe und des Betriebsrat ambulante dienste e.V. verweisen.

Flyer der ver.di-Gruppe Berliner Assistenzbetriebe
Flyer des Berliner ver.di-Sekretärs 

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Ausfallsicherung (ASP)
(auch:
Wochenendbereitschaft; auch: Einsatzleitung)
Die im CeBeef in der AAP notwendige Ausfallsicherung von Arbeitnehmern - in der Regel im Krankheitsfall - wurde zur Entlastung der Einsatzleitungen als selbständiger Arbeitsbereich etabliert. Die Einsatzleitungen sind die Ansprechpersonen ihrer Kunden und direkte Vorgesetzte von deren Helferinnen und Helfer. Ihre Aufgabe ist unter anderem, die Dienstpläne zu organisieren. (vgl. ASP)  
 
Die jeweilige ASP sollte kontaktiert werden, wenn eine Arbeitnehmerin sich krank melden muss oder andere, dienstzeitrelevante Dinge geklärt werden müssen.

An Wochenenden und Feiertagen wird die Ausfallsicherung von der Wochenendbereitschaft (WEB) übernommen, ab 16:00 Uhr bis zum Folgemorgen um 8:00 Uhr ganzjährig von der Nachttour.

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Ausgleichszeitraum

(auch:
Jahresausgleichszeitraum )
Der Ausgleichszeitrum bezeichnet im CeBeef den Zeitraum eines Jahres, nach dem es möglich ist, sich die auf dem Arbeitszeitkonto bis dahin angesammelten Überstunden auszahlen zu lassen. Die Auszahlung der Überstunden ist laut Betriebsvereinbarung mit einem Plus von 15% möglich. Laut TVÖD werden Überstunden mit 30% Zuschlag ausgezahlt.

Achtung: Der Ausgleichzeitraum beginnt im CeBeeF allerdings jedes Mal dann erneut, wenn das Arbeitszeitkonto im Laufe des Jahres auf Null oder darunter gefallen ist.

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Bereitschaft
(auch: Bereitschaftsdienst; auch: Bereitschaftszeiten; auch:
Sonderformen der Arbeit)
Nach TVÖD §7 des Allgemeinen Teils liegt Bereitschaftsdienst als eine der Sonderformen der Arbeit dann vor, wenn "Beschäftigte (...) sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Bereitschaftszeiten
(nach BAT "Arbeitsbereitschaft") sind laut §9 "die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit (...) aufzunehmen".

Bereitschaftsdienst und Bereitschaftszeiten unterscheiden sich also dadurch, dass ersterer "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" und letzterer innerhalb derselben liegt.

Regelmäßig anfallende Bereitschaftszeiten zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit (§9) zu werten und werden nach einer Betriebsvereinbarung (§10) in diesem Umfang dem Arbeitszeitkonto gut gutgeschrieben. Die Summe der vertraglich zu leistenden Wochenarbeitszeit und der Bereitschaftszeiten darf bei Vollarbeit 48 Stunden nicht überschreiten. Die Protokollerklärung zu §9 sagt jedoch aus, dass die "Regelung nicht für Wechselschicht- oder Schichtarbeit" gilt.

Bereitschaftsdienst wird nach Eingruppierung zusätzlich entlohnt; bundesweit verhandelt ist dies derzeit nach TVÖD aber noch nicht und muss daher in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist Bereitschaftsdienst jedenfalls in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten (9.9.2003, Az. C-151/02).

Fazit: Mit Bereitschaftszeiten kann die Arbeitszeit also noch immer auf gesetzlicher Grundlage verlängert werden. Insbesondere im Rahmen von Teilzeitarbeit hat dies prekäre Folgen.
(vgl. Rufbereitschaft)  

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Betriebliche Altersversorgung
Laut TVÖD haben Arbeitnehmer "Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarfvertrages über die betriebliche Altersversorgung", also des ATV.

Die Vorschriften des jeweils geltenden TVA sind weitaus umfangreicher und daher auch kostspieliger für den Arbeitgeber, gehören aber zu den Grundvoraussetzungen für den Abschluss eines Tarifvertrags. 

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Betriebsrat
Ein Betriebsrat ist bekanntlich das von der Belegschaft gewählte Gremium eines Betriebes, das die Arbeitnehmerinteressen vertritt. Grundlage für den Betriebsrat in Betrieben des privaten Rechts ist das Betriebsverfassungsgesetz.

Im CeBeeF gibt es einen Betriebsrat für den CeBeeF e.V., einen Betriebsrat für die Fahrdienst GmbH sowie einen Konzernbetriebsrat für beide Unternehmen.

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Betriebsgruppe CeBeeF (BG.CBF)
Diejenigen Belegschaftsmitglieder des CeBeeF, die zugleich auch Mitglieder von ver.di, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, sind, bilden in ihrer Gesamtheit die ver.di-Betriebsgruppe CeBeeF (BG.CBF). In regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlungen und Arbeitsgruppen sowie in der Tarifkommission arbeiten aktive Mitglieder an dem gemeinsamen Ziel, einen Tarifvertrag nach TVÖD für den CeBeeF zu erreichen.

Je mehr sich die Arbeit verteilt, desto besser, daher ist jedes Mitglied, das aktiv mitarbeiten möchte, bei allen Treffen unverzichtbar wichtig. Dabei geht es um alle nur denkbaren Bereiche wie das Planen und Durchführen von internen und externen Aktionen, Mitgliederwerbung, Netzwerkbildung, Gestaltung und Verteilung von Infomaterial, thematischen Diskussionen oder Gesprächen zwischendurch sowie das Organisieren von Grillfesten oder Öffentlichkeitsarbeit. Für jedermann ist garantiert etwas dabei, wo sie oder er sich engagieren kann.

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Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung wurde schon öfter als eine Art kleiner Tarifvertrag bezeichnet. Es handelt sich um eine vertragliche Vereinbarung, die der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber aushandelt, welche verbindlich bestimmte Rechte oder Pflichten der Belegschaft im Betrieb regelt.

Um einen Tarifvertrag nach TVÖD zu erreichen, müssen die bestehenden Betriebsvereinbarungen im CeBeeF überprüft und abgeglichen werden. 

Die derzeit gültigen Betriebsvereinbarungen können jederzeit beim Betriebsrat oder auch online im passwortgeschützten Bereich der betriebseigenen Webseite des CeBeeF eingesehen werden. Persönliche Zugangsdaten hierfür sollten alle Belegschaftsmitglieder im Juni 2011 schriftlich erhalten haben.

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Betriebsversammlung
Das Betriebsverfassungsgesetz (§43 BetrVG) regelt, dass der Betriebsrat verpflichtet ist, mindestens einmal vierteljährlich eine Betriebsversammlung einzuberufen. Mit Tagesordnung geladen werden müssen alle Mitglieder eines Betriebes einschließlich der Geschäftsleitung und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften.

Auf der Betriebsversammlung werden Informationen über alle den Betrieb betreffenden Bereiche weitergegeben, z.B. betriebliche Neuregelungen, Frauenthemen, Arbeitsplatzrelevantes oder Tarifpolitisches.

Für eine Betriebsversammlung können die Arbeitnehmer sich bezahlt freistellen lassen; ebenso ist ein zusätzlicher Fahrtweg Arbeitszeit. Auch zusätzliche Fahrtkosten muss der Arbeitgeber tragen.

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Club Behinderter und ihrer Freunde
(auch: CBF; auch: CeBeeF)
CeBeeF
oder auch CBF steht für Club Behinderter und ihrer Freunde. Von diesen mittlerweile über einhundert Clubs entstanden viele bereits Anfang der 1970er Jahre.

Als eine Art bundesweiter Dachverband wurde 1972 die Bundesarbeitsgemeinschaft der Clubs Behinderter und ihrer Freunde e.V. (BAG cbf) mit Sitz in Mainz gegründet, die sich für die gesellschaftliche und rechtliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen einsetzt. Es gehe um "die Verbesserung der Lebenssituation behinderter, insbesondere auch junger Menschen (...), deren soziale Rehabilitation und Eingliederung in die Gesellschaft auf der Basis aktiver Partnerschaft mit Nichtbehinderten." Weiter heißt es in der Darstellung der BAG cbf: "Voraussetzung dafür ist, dass behinderte Menschen ihre Isolation verlassen, sich aus Abhängigkeit und Bevormundung lösen, Eigeninitiative entwickeln, ihre Interessen selbst wahrnehmen und durchsetzen sowie Verantwortung gegenüber der Gesellschaft übernehmen. Sie dazu zu befähigen und zu ermutigen, hat sich die BAG cbf zum Ziel gesetzt."  (http://www.jugendhilfeportal.de/db1/institution/eintrag/bundesarbeitsgemeinschaft-der-clubs-behinderter-und-ihrer-freunde-ev/, 19.07.2011)

Wenn hier auf dieser Webseite ganz allgemein vom CeBeeF die Rede ist, dann sind damit der CeBeeF Frankfurt e.V. und die CeBeeF Fahrdienst GmbH gemeint. Alles weitere Wissenswerte über den CeBeeF in Frankfurt am Main kann man der betriebseigenen Webseite des CeBeeF entnehmen.

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CeBeeF-Plus-Paket
Auf der Mitgliederversammlung vom 8. Dezember 2010 habe die Mitglieder beschlossen, dass ein Tarifvertrag nach TVÖD-B (Pflege- und Betreuungseinrichtungen) mit einem CeBeeF-Plus-Paket Gegenstand von Tarifverhandlungen sein wird. Das CeBeeF-Plus-Paket beinhaltet Forderungen, die der CeBeeF als Arbeitgeber derzeit bereits erfüllt oder erfüllen soll, und die dem TVÖD gegenüber eine Errungenschaft darstellen. Damit diese Errungenschaften nicht verloren gehen, sind sie explizit erfasst.

Zum CeBeeF-Plus-Paket gehören:
- Job-Ticket für alle
- Regelqualifizierung für HelferInnen, I-HelferInnen und FahrerInnen und Aufstiegsperspektive
- Keine Umwandlung von bisheriger Vollarbeit in Bereitschaftszeiten.
- Anhebung der Nachtzuschläge: Bandbreite 20%-30%.

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Datenschutz
(auch: Datenschutzbeauftragter)
Datenschutz ist im digitalen Zeitalter ein sehr umfangreiches Thema, auch im CeBeeF. Ständig haben die Belegschaftsmitglieder an ihren Arbeitsplätzen es mit Daten Dritter zu tun, von Kundinnen und Kunden oder Kolleginnen und Kollegen. Weit reichend informieren kann man sich über den Wikipedia-Artikel zu dem Thema.

Der oder die Datenschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass der Datenschutz in einem Betrieb beachtet wird. Dazu gehört eine Prüfung des betreffenden Unternehmens und, wenn nötig, die Etablierung eines anderen Umgangs mit vertraulichen Daten. Datenschutzbeauftragte sind daher auch für die Datenschutz-Schulung der Belegschaft zuständig.

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DGS
Das Kürzel steht für die Deutsche Gebärdensprache, die vornehmlich von Gehörlosen gesprochen wird. Sprechen meint hier die Kommunikation mit Händen in Kombination mit Mimik. Diese ist eine eigenständige Sprache mit eigener Grammatik und nicht etwa Pantomime oder "gebärdetes Deutsch", wie man das Lautsprachbegleitende Gebärden (LBG) bezeichnen könnte.

Da nur sehr wenige Hörende DGS beherrschen, benötigen Gehörlose in vielen Situationen für eine funktionierende Kommunikation Gebärdensprachdolmetscherinnen. Der CeBeeF ist derzeit darum bemüht, Gebärdensprachkurse zu etablieren, um Belegschaftsmitglieder zu schulen und der DGS weitere Verbreitung zu verschaffen.

In den USA, wo ASL, die American Sign Language und Äquivalent zur DGS als Lingua Franca (Verkehrssprache) gilt, werden u. a. Polizei und Arbeitskräfte im Gesundheitswesen in dieser Sprache geschult. Laut Wikipedia beherrschen 17 Millionen Zweitsprachler ASL.   

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Eingruppierung
(auch:
EG-Tabelle; auch: Stufen der Entgelttabelle; auch: Entgeltgruppen)
Mit Eingruppierung bezeichnet man die Zuordnung zu tariflichen Entgeltgruppen. Die Entgelttabellen mit diesen Entgeltgruppen sind zusätzlich in Stufen unterteilt. Die Entgeltgruppen reichen von 1 bis 15, die Stufen 1 und 2 gehören zum Grundentgelt, die Stufen 3 bis 6 sind Entwicklungsstufen.

Die Stufen beziehen sich auf die Zeitraum der Zugehörigkeit zum Betrieb. Bei Wechsel des Arbeitgebers können entsprechende Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen Arbeitsverhältnissen angerechnet werden.

Die Eingruppierung der in einem Unternehmen vorhandenen Arbeitsplätze wird in den Tarifverhandlungen als Entgelt-Tarifvertrag ausgehandelt und als besonderer Teil im Tarifvertrag festgeschrieben. Dieser Teil eines Tarifvertrages wird, im Gegensatz zum anderen Teil, dem Mantel-Tarifvertrag, immer wieder neu verhandelt.

Die Bezeichnung Entgelt wurde gewählt, weil nicht mehr zwischen Lohn von Arbeitern und Gehalt von Angestellten unterscheiden werden soll. Vergleichbare Tätigkeiten sollen durch gleiches Entgelt vergütet werden.  
 
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Einigungsstelle
Wenn der Betriebsrat und der Arbeitgeber sich über einen Sachverhalt nicht einigen können, schreibt das Betriebsverfassungsgesetz die Erlangung eines Kompromisses vor einer Einigungsstelle vor (§ 76 BetrVG). Sollte auch die Einigungsstelle die Parteien nicht zu einer Lösung führen, bleibt nur noch der Gang zum Arbeitsgericht.

Vor der Einigungsstelle können zum Beispiel Betriebsvereinbarungen, die der Arbeitgeber nicht akzeptieren wollte, doch noch erreicht werden, meist aber mit den entsprechenden, einem Kompromiss folgenden Abstrichen. Die meist nicht unerheblichen Kosten, die die Anrufung einer Einigungsstelle verursacht, übernimmt der Arbeitgeber. 

Mehr dazu auf der externen Seite  "Info-Arbeitsrecht".

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Erschwerniszuschläge
Nach §19 TVÖD werden Erschwerniszuschläge in folgenden umwelt- und umfeldbezogenen Fällen gezahlt, bei "besonderer Gefährdung", bei "extremer nicht klimabedingter Hitze", bei "besonders starkem Staub", "Strahlenexposition" oder "sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen"; und auch nur dann, wenn nicht "durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird."  

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Fahrdienstkrise
Mit dem Begriff Fahrdienstkrise ging der Ausschreibungsskandal in Frankfurt am Main im Jahr 2010 in die Geschichte des CeBeeFs ein. Die Chronik des Widerstands fasst die Ereignisse zusammen. Vor allem ist bedeutsam, dass der öffentlichkeitswirksame Protest (siehe Video of Youtube) maßgeblich war, diese Krise zu beseitigen.

>>> Chronik des Widerstands
>>> Video zur Protestaktion auf Youtube

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Fahrtkosten
(auch:
Job-Ticket)
Die derzeit gültige freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung über die Fahrtkostenerstattung heißt nach dafürhalten der Geschäftsleitung "Konzernbetriebs-Vereinbarung über Fahrtkostenzuschuss". Es handelt sich aber nicht um einen Zuschuss oder eine Zusatzleistung des Arbeitgebers,  sondern um Kosten, die der CeBeeF tatsächlich verursacht, also um eine Erstattung. Derzeit werden die über den Bereich Frankfurt, nach RMV also Bereich 50, hinaus entstehenden Fahrtkosten vom CeBeeF erstattet. Wer mit dem Auto fährt, bekommt eine Erstattung nach Entfernungskilometern, höchstens aber so viel, wie sie als RMV-Nutzerinnen bekämen.
Die Fahrtkostenerstattung bekommt man durch monatliches Stellen eines Erstattungsantrags, das Formular erhält man der Personalabteilung. Achtung: Kopie der Monatskarte bzw.des Tickets erforderlich!

Die BG.CBF ist mit dieser Art der Erstattung nicht zufrieden, vor allem weil die Arbeitsplätze im CeBeeF über ein so großes Einzugsgebiet verstreut liegen und es somit Glücksache ist, ob man hohe oder niedrige Fahrtkosten hat. Auch die im CebeeF erforderliche hohe Flexibilität, z.B. beim Annahmeverzug, kann die Kosten sprunghaft ansteigen lassen. Nicht zuletzt deshalb gehört zum CeBeeF-Plus-Paket die Forderung nach einem Job-Ticket.

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Frankfurter Netzwerk Soziale Arbeit
(auch: Netzwerk Soziale Arbeit)
Das Netzwerk wurde von Betriebsräten einiger sozialer Dienste in Frankfurt gebildet, um gemeinsam wichtige Ziele durchzusetzen, nicht zuletzt Tarifverträge auf TVöD-Niveau für alle Beschäftigten in der Sozialen Arbeit und in Gesundheitsberufen. Darüber hinaus soll die Stadt Tariftreue wahren und nur noch Aufträge an tarifgebundene Betriebe vergeben. Darüber hinaus will durch transparentere Finanzen finanzielle Mitbestimmung für die Beschäftigten erreichen.

Zu diesem Bündnis gehören außer den Betriebsräten des CeBeeF derzeit das Internationale Familienzentrum e.V. (IFZ), die Jugendberatung und Jugendhilfe e.V. (JJ), die Aids-Hilfe Frankfurt, die Lehrerkooperative e.V., die Integrative Drogenhilfe, der Verein für Arbeit und Erziehungshilfe e.V., die Werkstatt Frankfurt und der IB Hessen sowie der Personalrat des Jugend- und Sozialamts der Stadt Frankfurt. 

>> mehr in diesem Artikel
>> Aufruf Tariflohn

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Gefährdungsanalysen
Zu den Zielsetzungen von Gefährdungsanalysen gehören unter anderem die Erfassung der physischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, die Be- und Verarbeitung vor allem der psychischen Belastungen sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch ressourcen-orientierte Entlastungsstrukturen. Gefährdungsanalysen sind also im Klartext wichtige Schritte in Richtung einer menschengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und zugleich Meilensteine in der Entwicklung vom Arbeitsschutz zum Gesundheitsschutz im CeBeeF.

>> Mehr in diesem Artikel

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Helferin
Der Status der "Helferinnen" und "Helfer" im CeBeeF hängt maßgeblich davon ab, wie wir in der Zukunft mit dieser Bezeichnung sowie mit diesen Tätigkeiten umgehen. Helferin meint Hilfskraft?

Noch gibt es auch wenig Konsens im Bereich der Assistenz und Pflege oder Integration, neuerlich Inklusion, wenn man sich Unternehmen übergreifend umsieht. Die Zielsetzung einer solchen Bezeichnung erscheint klar: die Arbeitsleistung von Hilfskräften muss man weder wertschätzen noch gut bezahlen.  

Das Berufsbild Assistenz für Menschen mit Behinderungen geht aber weit über eine Hilfstätigkeit hinaus. Sie beinhaltet "Grundpflege, Haushalt, Mobilität, Kommunikation (...), allgemeine, psycho-soziale, sozialpädagogische Unterstützung, (...) und andere Anforderungen des unvorhersehbaren Lebens", wie z.B. "Unterstützung bei der Pflege des sozialen Umfeldes (Familie und Freunde), bei der Gestaltung des freizeitlichen und gesellschaftlichen Engagements, bei Arbeit und Ausbildung." (Tätigkeitsbeschreibung, S. Housseini, S. Heil, 2011) Es geht darum, den Assistenznehmern eine größtmögliche Lebensqualität zu bieten, die Selbstbestimmung und Unabhängigkeit als Voraussetzung hat. Für die Assistenzgeber bedeutet dies die Herausforderung, "durch ihren vielfältigen Einsatz und ihre Bereitschaft" den Assistenznehmern "ein selbst bestimmtes Leben (...) zu ermöglichen und zugleich die arbeitsdienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten (Einsatzleiter/innen, Pflegefachkräfte) in die Praxis umzusetzen. Und zwar in einer Weise, dass durch ihre Handlungen weder die arbeitsvertraglichen noch die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen noch das Konzept der persönlichen Assistenz verletzt oder gesprengt werden." (Housseini, Heil, 2011)

Im Rahmen der hoch aktuellen Diskussion über Inklusion und Teilhabe der Assistenznehmer und vor dem Hintergrund aller physischen und psychischen Belastungen der Assistenzgeber muss das "Konzept der Assistenz (...) neu bewertet werden". (Housseini, Heil, 2011)

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Info-Stand
Der Info-Stand bezeichnet den ver.di-Info-Stand, der eigens zur Information der Nichtmitglieder aufgestellt werden kann, damit ver.di im Betrieb präsent ist, z.B. bei Kleingruppentreffen oder zu Fortbildungsveranstaltungen. Jedes Mitglied kann sich den Info-Stand im Büro des Betriebsrats, wo er freundlicherweise gelagert wird, abholen und zu geeigneter Zeit an geeignetem Ort aufbauen, was rasch von der Hand geht. Mitglied werden (und werben) hat gerade jetzt oberst Priorität!
 
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Inklusion
(auch: Integration)
Text folgt in Kürze!

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Integrationshelferin
(auch: AKJ; auch: Integrationsassistenz; auch:
Kinder und Jugendliche)
Text folgt in Kürze!

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Kr-Tabelle
Die Kr-Tabelle regelt das Entgelt nach TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, also Berufe wie Krankenschwester oder Pflegedienstleitung. Die Tabelle stellt stellt also eine Spezialform der Eingruppierung dar ebenso wie die S und E-Tabelle.


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Lohnfortzahlung
Die Lohnfortzahlung oder Entgeltfortzahlung ist m so genannten Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.96 geregelt. Diese betrifft den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch gilt für eine Dauer von bis zu 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit. (Quelle: IG-Metall Tariflexikon)

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Pflege im CeBeeF
(auch:
AFP; auch: Pflegedienstleitung)

AFP steht für "Abteilung Fachpflege". Die Fachkräfte dieser Abteilung sind examinierte Krankenschwestern oder Krankenpfleger.

Laut der Broschüre zum Einführungskurs "Grundlagen der Aisstenz und Pflege im CeBeeF" bildet das Pflegleitbild den "pflegtheoretischen Bezugsrahmen" für die Arbeit im CeBeeF. Dieses "oríentiert sich an den Pflegemodellen von Dorothea Orem und Hildegard Peplau, sowie an dem Pflegekonzept von Monika Krohwinkel". (Näheres unter www.pflegewiki.de

Im Vordergrund von Beratung und Pflege stehen eine aktivierende, vorausschauende Pflege mit Risikovermeidung durch Prophylaxe sowie die "Aktivitäten und existentiellen Erfahrungen des Lebens (AEDL)" nach Krohwinkel.

Der Pflegeprozess ist also das Ergebnis der Umsetzung eines umfangreichen Pflegemodells, das zielgerichtet und individuell, "in einem individuellen Problemlösungs- und Beziehungsprozess" mit den Kundinnen und Kunden entwickelt und kontinuierlich weiter entwickelt wird. Die Pflegedokumentation dient dieser Entwicklung, die Bezugs-Pflegefachkraft koordiniert und evaluiert den Prozess.

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Pflegedokumentation
(
auch: Durchführungskontrolle)
Helferinnen und Helfer sind verpflichtet, bei allen Kunden eine Pflegedokumentation zu führen. Dazu gehört unter anderem das Eintragen von Speisen oder Getränken, verrichtete Haus- oder Pflegearbeiten in die Durchführungskontrolle (kurz DFK) sowie besondere physische oder psychische Belange, die nachfolgenden Diensten oder der zuständigen Pflegekraft zur Kenntnis gebracht werden sollten um eine umfassende Pflege (s. Pflege im CeBeeF) zu gewährleisten.   

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Qualifizierung
Das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst diskutiert unter §5 das Thema Qualifizierung. Hier heißt es, dass "lebenslanges Lernen (...) im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern" liegt, nicht zuletzt weil die Qualifizierung, die aus dem Lernen folgt, "der Steigerung von Effektivität und Effizienz" dient.

Zwar lässt sich, da haben die Arbeitgeber sich offenbar durchgesetzt, für die Beschäftigten ausdrücklich "kein individueller Anspruch" ableiten, aber ist einmal eine Qualifizierungsmaßnahme durch eine Betriebsvereinbarung in Leben gerufen, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Kosten für die Maßnahme (Abs. 5) und die vereinbarten Zeiten gelten als Arbeitszeit (Abs. 6).  

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S und E-Tabelle
Die S und E-Tabelle regelt das Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, darunter Erzieherinnen, Altenpflegerinnen oder Sozialpädagoginnen. Die Tabelle stellt also eine Spezialform der Eingruppierung dar ebenso wie die Kr-Tabelle

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Soziale Arbeit
Unter Soziale Arbeit versteht man unter anderem all jene Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten bemüht sind, "durch Erziehung, Bildung, Hilfe und sozialstaatlicher Intervention die Autonomie der Individuen in der alltäglichen Lebensgestaltung zu stärken, wiederherzustellen und zu sichern", sowie den Abbau der Benachteiligung und die Befähigung derer bezwecken, die Unterstützung benötigen, um "am gesellschaftlichen und öffentlichen Leben teilzunehmen".

In Wikipedia heißt es weiter: "Gegenstand Sozialer Arbeit sind allgemein gesellschaftlich und professionell als relevant angesehene menschliche „Problemsituationen“. Hierzu gehören überwiegend Probleme mit der alltäglichen Lebensbewältigung, der „Lebenspraxis“ – dem alltäglichen „Zurechtkommen und Zurechtfinden“. Sozialpädagogik bedeutet aber nicht allein Fähigkeiten und Ressourcen der Einzelnen zu fördern; in der Sozialpädagogik steckt auch eine gesellschaftliche Zielsetzung des „Miteinander-Auskommens“. Sozialpädagogik betrachtet das Individuum in seiner Wechselbeziehung mit der sozialen Umwelt. Sozialschaffende sprechen von Lebenslage, um damit die Gesamtheit von Person und sozialem Rahmen sozialwissenschaftlich auszudrücken. (Quelle und mehr) 

>> Österreichische Initiative zu Sozialer Arbeit

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Stellvertreterpolitik
(auch:
Politik der ersten Person; auch: Basisdemokratie)
Stellvertreterpolitik bedeutet zunächst einmal nur, dass einige Personen, die sich entweder dazu berufen fühlen oder dazu beauftragt wurden, für andere, meist eine größere Menge von Menschen, politische Forderungen durchsetzen wollen oder sollen. Das Problem dabei ist aber, wie immer, wenn man Dinge nicht selbst tut, dass die Stellvertreter nicht immer wissen, was alle einzelnen Menschen, deren Stelle sie vertreten, tatsächlich wollen.   

Stellvertreterpolitik steht aber als Begriff auch in einer interessanten historischen Tradition. Denn in unserer Geschichte gab es immer wieder Momente, in denen sich Stellvertreterpolitik als wenig nützlich heraus stellte. Die Menschen wollten selbst ihr Schicksal in die hand nehmen und buchstäblich "Geschichte machen".
 
Mit dem Slogan "Das Persönliche ist politisch" fand sich zum Beispiel das Bemühen um die Abkehr von der Stellvertreterpolitik in der Frauenbewegung der 1970er Jahre wieder. Das politische Wirken sollte damit weg von Wenigen, nämlich den Stellvertretern, und auf viele Köpfe, auf jede einzelne Person, verteilt werden. Jede Frau war damit verantwortlich für das Fortbestehen der Bewegung und unmittelbar eingebunden in den Kampf um Rechte und Gleichberechtigung. Mit diesem Konzept, der Politik der ersten Person, tritt die Privatperson in die Öffentlichkeit und nimmt direkt Einfluss auf das politische Geschehen, übt also Basisdemokratie aus.

Und tatsächlich ist all dies, das auf den ersten Blick so fern von der Arbeit im CeBeeF und vom Erreichen des Tariflohns scheint, für uns bedeutsam!

So hat sich der Betriebsrat des CeBeeF ausdrücklich dazu geäußert, keine Stellvertreterpolitik machen zu wollen sondern bittet die Belegschaftsmitglieder um dieses basisdemokratische Engagement (vgl. Artikel "Was verändern").

Auch in den Zielen des CeBeeF e.V. findet sich diese Basisdemokratie wieder, nämlich in dem Gedanken, dass Hilfe nie paternalistisch sein, sondern immer die eigene Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen unterstützen sollte.

Und nicht zuletzt hat sich auch die BG.CBF, die ver.di-Betriebsgruppe CeBeeF, in weit größerem Maße als von gewerkschaftlicher Seite her verpflichtet, auf diese Basisdemokratie verständigt. Daher ist die  Mitgliederversammlung - und somit jedes einzelne Mitglied - ganz direkt mitverantwortlich für die Arbeit zur Erreichung des Tarifvertrages. Auch wir können nämlich gemeinsam Geschichte machen!

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Streik
(auch: Warnstreik)
Im Falle eines Streiks legen die Mitglieder eines Betriebs, die gewerkschaftlich organisiert sind, kollektiv die Arbeit nieder, weil sie ihren Forderungen nach besseren Arbeitsbedingungen oder höherer Vergütung entsprechend Nachdruck gehörig verleihen wollen. Dieses Arbeitskampfmittel gab es schon mehr als 1000 Jahre vor der Zeitrechnung.

Der Warnstreik ist ein kurzer Streik, der Forderungen unterstützen soll; meist steht ein Warnstreik im Zusammenhang mit dem drohenden Scheitern von Tarifverhandlungen. Genau wie der Streik ist der Warnstreik im Grundrecht verankert.

>> Mehr zum Streik
>> Mehr zum Warnstreik

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Tätigkeitsbeschreibung
(auch: Arbeitsplatzbeschreibung; auch:
Stellenbeschreibung)
Für die Arbeit im CeBeeF gab es lange nur ungenaue Stellen- oder Arbeitsplatzbeschreibungen. In Arbeitsgruppen der einzelnen Abteilungen wurden aber in mühevoller Kleinarbeit umfangreiche Tätigkeitsbeschreibungen erstellt, deren Inhalte teilweise unter den Darstellungen der Abteilungen wieder zu finden sind. (s. AAP, AKJ bzw. Integrationshelferin, Fahrdienst

Die Tätigkeitsbeschreibungen listen nicht nur die praktischen Inhalte der Arbeit auf, sie formen auch ein Gesamtbild, aus dem sich ein Berufsbild entwickeln lässt. Dieses Berufsbild definiert wiederum die Qualität der Dienstleistung und lässt Rückschlüsse auf die in der Praxis erworbene Qualifikation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu. Auf die Tätigkeitsbeschreibungen wird auch im Rahmen der Eingruppierung von Tätigkeiten Bezug genommen.     

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Tarifkommission
(auch:
Verhandlungskommission)
Die Tarifkommission ist das gewerkschaftliche Gremium, das von der Mitgliederversammlung gewählt und bevollmächtigt wird, um ihre und damit die Interessen der gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiterinnen in einem Betrieb zu vertreten. Für die tatsächlichen Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite wählt die Tarifkommission aus ihrer Mitte die Verhandlungskommission. Die gesamte Tarifkommission entscheidet letztendlich über die Annahme des Tarifvertrags.

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Tarifverhandlungen
Tarifverhandlung ist ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsrecht und bezeichnet die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung in einer Branche (üblicherweise Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) mit dem Ziel, für ein bestimmtes Gebiet einen Flächentarifvertrag zur einheitlichen Entlohnung und für einheitliche Arbeitsbedingungen abzuschließen. (Quelle und mehr)

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Tarifvertrag
(auch: TVÖD, auch: Manteltarifvertrag, auch: Entgelttarifvertrag)
Das Kürzel "TVÖD" steht für "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst". Dieser wurde am 13. September 2005 geschlossen. Die Vertragspartner waren auf der Arbeitgeberseite die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den damaligen Bundesinnenminister Otto Schily sowie die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und auf der Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften GEW, GdP und dbb – tarifunion sowie natürlich ver.di. (Quelle: wikipedia)  Nach diesem Paragraphenwerk können sich die Partner in Tarifverhandlungen richten, um zu einer fairen eigenen Vertrag zu kommen.

Ein Tarifvertrag ist der schriftliche Vertrag zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und einer oder mehreren Gewerkschaften andererseits (Tarifvertragsparteien). Er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Man unterscheidet verschiedene Tarifvertragsarten, z.B. den Entgelt- und den Manteltarifvertrag. Der Entgelttarifvertrag legt die Höhe der tariflichen Grundvergütung in Form von Lohn-, Gehalts- bzw. Entgelttabellen fest. Der Manteltarifvertrag enthält Bestimmungen über sonstige Arbeitsbedingungen, wie z.B. Einstellungs- und Kündigungsbestimmungen, Arbeitszeit, Erholungs- und Sonderurlaub, vorübergehende Freistellungen oder Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Schichtarbeit. (Quelle: IG-Metall Tariflexikon).

Weitere Informationen auf der
Webseite "Öffentlicher Dienst"
>> Einfach mal reinklicken!

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UAPA
"Der Arbeitskreis Unabhängige Arbeitnehmervertretungen in der persönlichen Assistenz (UAPA) wurde im November 2008 ins Leben gerufen. UAPA versteht sich als berufspolitische Initiative. Von der konkreten Intervention im Einzelfall bis zur politischen Parteinahme und Bündnisbildung, ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der im Arbeitsbereich Persönliche Assistenz beschäftigten ArbeitnehmerInnen, Maßgabe des Handelns von UAPA." (Quelle und mehr)

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ver.di
(auch: ver.di-Mitgliedschaft; auch: Organisationsgrad; auch: Mitgliedschaftsantrag; auch:
Gewerkschaftssekretär)
Das Kürzel ver.di steht für "Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft". Diese wurde im Jahr 2001 von den Gewerkschaften DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV als damals größte Einzelgewerkschaft mit 2,8 Millionen Mitgliedern gegründet. Die Mitgliedschaft in ver.di bringt viele Vorteile, von persönlicher Rechtsberatung und Weiterbildung über Organisation im Betrieb bis hin zu Tarifverhandlungen.

In Tarifverhandlungen bestimmen die Mitglieder von ver.di, in welche Richtung die Verhandlungen laufen. Je aktiver jedes Mitglied ist, desto mehr kann es naturgemäß mitbestimmen. Der Organisationsgrad ist der Anteil der Belegschaft, der gewerkschaftlich organisiert ist. Auch hier ist klar: Je höher der Organisationsgrad, desto stärker der Druck, der in Verhandlungen aufgebaut werden kann.

Wer sich für eine Mitgliedschaft bei ver.di entscheidet, muss nicht lange nach dem Mitgliedschaftsantrag suchen. Auf jeder Seite dieses Webs findet sich in der Navigation eben dieser Link hier: "Mitglied werden".

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Vereinzelung
Mit Vereinzelung ist ein strukturelles Problem ambulanter Pflegedienste, bei denen die Kolleginnen und Kollegen, vereinzelt an ihren Einsatzorten, oft nur wenig Informationen über das, was im gesamten Betrieb vor sich geht, erhalten. Auch mit ihrer eigenen Arbeitssituation sind diese Arbeitskräfte häufig auf sich gestellt, und es mag ihnen schwer fallen, die Mängel, die dabei zu beklagen sind, nicht als ihre eigenen zu interpretieren. Gegen solche Vereinzelung gilt es sich zu wehren. Meist stellt sich nämlich im Austausch mit anderen heraus, dass Probleme von gesamtbetrieblicher Relevanz sind und dass man gemeinsam nach Lösungen suchen kann.

Im CeBeeF stehen vor allem der Betriebsrat und die ver.di-Vertrauensleute für Gespräche zur Verfügung, wenn der berühmte Schuh drückt. Und nicht vergessen: Solche Gespräche dienen letztendlich allen!  

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Verspringerung
Wenn der Arbeitgeber in den Annahmeverzug gerät, ist er bemüht, andere Arbeit anzubieten. In CeBeef-Praxis bedeutet dies, dass man einen anderen Einsatz erhält. Doch sollte diesen Einspringen nicht zum Nachteil der Arbeitskräfte gereichen.

Verspringerung meint also die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Zum Beispiel der Arbeitgeber erwartet, dass die Arbeitskraft sich am Vortag oder vor der eigentlichen Dienstzeit am Telefon bereit hält, ohne dass diese Zeit als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst gewertet wird. Oder unterschiedlichste, von den eigenen stark abweichende Einsatzzeiten. Hinzu kommen noch ohnehin schwierige, da unbekannte Arbeitssituationen und höhere Fahrkosten durch längere Wege.
 
Im CeBeeF regeln derzeit die Betriebsvereinbarungen "Dienstplanung" und "AKJ-Springerinnen" die Bedingungen für das Einspringen bei Annahmeverzug. Die Regelungen lauten wie folgt:

- Ein alternativer Dienst muss nur in der Länge des ursprünglich geplanten Dienstes angenommen werden.
- Geht das Einspringen über die eigentliche Arbeitszeit hinaus, und die betreffende Arbeitskraft ist damit einverstanden, erhält sie für diese Zeit eine höhere Vergütung, und zwar 27,5% mehr.
- Es besteht keine Rufbereitschaft außerhalb dieser Dienstzeit.
- So genannte "Minusstunden" gehen zu Lasten des CeBeeF.

Weiter Informationen können Betroffene beim Betriebsrat erhalten.

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Vertrauensleute
Die ver.di-Betriebsgruppe CeBeeF hat zahlreiche ver.di-Vertrauensleute, die auf einer  Mitgliederversammlung dazu bestimmt wurden. An diese Vertrauensleute kann man sich in allen Fragen, die die Gewerkschaft, die Mitgliedschaft, den Tarifvertrag oder ähnliches betreffen, wenden.

Wer konkretere Fragen dazu hat, kann sich auf der Webseite von ver.di informieren. Kontakt zu den ver.di- Vertrauensleuten im Betrieb erhält man über die Mitgliederversammlung, die Aktions-AG oder den Betriebsrat.

>> ver.di-Seite zu Vertrauensleuten 
>> Kalender: Nächste Termine der Mitgliederversammlung oder Aktions-AG

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Web-Gruppe
Die Web-Gruppe der BG.CBF hat auf Beschluss der Mitgliederversammlung diese Webseite ins Leben gerufen und betreibt sie. Verantwortlich für die Inhalte ist somit die Mitgliederversammlung, also die Mitglieder der BG.CBF in ihrer Gesamtheit.

Es werden immer aktuelle Themen oder Texte, Informationen und Kenntnisse gebraucht, daher ist jede und jeder willkommen, sich mit Tat oder Beitrag einzubringen und die Webseite mitzugestalten bzw. zu bestücken. Fällt euch was ein oder auf? Dann nur her damit!

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Weblog
Das Weblog, das ihr unter "das BLOG - Meinungen" findet, richtet sich an alle, die etwas zu sagen haben. Unter "About" heißt es da: "Meinungen – Meinungen – Meinungen, denn nur in der Vielfalt und im Austausch lebt der Prozess!" Mit Nicks ausgestattet muss auch niemand fürchten, dass die eigene Meinung zum Verhängnis werden könnte!

Auf der Seite “Hey Ihrs” ist ausführlich beschrieben, wie man das Weblog nutzen kann! Macht mit, redet mit! Auch wenn solch eine Plattform manchmal etwas langsamer in Gang kommt, jeder einzelne Beitrag zählt!

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Wegezeiten
Der Hinweg zum ersten Einsatz und der Rückweg vom letzten Einsatz gelten nicht als Arbeitszeit. Hat man allerdings mehr als einen Einsatz an einem Tag oder einen zusätzliche Veranstaltung, die Arbeitszeit ist, wird im CeBeeF eine so genannte Wegezeit bis zu einer Stunde als Arbeitszeit anerkannt. Bedingung dabei ist, dass zwischen den beiden Einsätzen höchstens zwei Zeitstunden liegen.

Als Einsatz zählen auch Kleingruppenbesprechungen und Termine im CeBeeF-Haus. Am Ende eines Monats werden diese Zeiten im Formular „Arbeitszeitnachweis“ eingetragen und bis zum dritten Werktag des Folgemonats eingereicht.

Achtung: Die Ausnahme von der Regel ist  die Betriebsversammlung. Hier werden Hin- und Rückweg auf jeden Fall als Arbeitszeit anerkannt.

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Zertifizierung

Zertifizierung meint grundsätzlich die Bewertung z.B. von Dienstleistungen nach vorab bestimmten Vorgaben. Oft sind diese Vorgaben Normen und garantieren Konformität. Für Dienstleistungen bedeutet dies, dass sie einem vergleichbaren Standard entsprechen müssen.

Wichtig für den CeBeeF ist die Zertifizierung derzeit im Bereich der Qualifizierung, für die, als Vorab zu einer staatlichen Anerkennung, eine Zertifizierung angestrebt wird.

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